Um die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht zu konterkarieren, hat der Gesetzgeber auch die Antragsmöglichkeiten der Gläubiger durch das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz– COVInsAG) eingeschränkt. Demnach können befristet bis zum 28.06.2020 nur noch solche Gläubigeranträge zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen, bei denen der Insolvenzgrund bereits vor dem am 1. März 2020 vorgelegen hat.
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