Bei juristischen Personen, also insbesondere GmbHs, UGs oder Aktiengesellschaften, sowie bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben , also vor allem bei GmbH & Co. KGs, kommt neben der Zahlungsunfähigkeit auch der Insolvenzgrund der Überschuldung in Frage.

Die Überschuldung kann jedoch nicht als Eröffnungsgrund für ein Privatinsolvenzverfahren dienen, sondern kommt nur bei den vorgenannten Gesellschaften zur Anwendung.

Bei der Prüfung der Überschuldung eines Unternehmens wird anders als bei der Zahlungsunfähigkeit keine kurzfristige Liquiditätsbilanz erstellt, sondern in einem ersten Schritt in einer Gesamtschau die Aktiva und Passiva des Unternehmens gegenübergestellt, um den Überschuldungsstatus zu ermitteln. Bei der Bewertung der Aktiva und Passiva sind dabei die tatsächlichen Werte zu ermitteln und nicht die Buchwerte anzusetzen.

In einem zweiten Schritt wird im Rahmen einer Fortführungsprognose geprüft, ob überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen in den kommenden zwölf Monaten in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten fortlaufend zu erfüllen. Wird das Vermögen des Unternehmens also ausreichen, um die Verbindlichkeiten in dem Prognosezeitraum zu decken, liegt keine Überschuldung vor.

Sie als Geschäftsführer spüren die wirtschaftliche Krise Ihres Unternehmens unweigerlich immer dann, wenn offene Rechnungen nicht bezahlt werden können, das Unternehmen also zahlungsunfähig ist.

Es existieren aber auch häufig Fälle, in denen das tägliche Geschäft vordergründig zu laufen scheint, sich jedoch auf längere Sicht eine Pleite abzeichnet und Sie das irgendwie schon spüren. Warten Sie in solchen Momenten nicht darauf, dass die wirtschaftliche Krise zu Tage tritt, sondern reagieren Sie sofort. Lassen Sie sich beraten und prüfen Sie gemeinsam mit einem Fachmann, ob Ihr Unternehmen bereits überschuldet ist. Denn nur so können Sie gezielt Gegenmaßnahmen ergreifen, um eine Insolvenz noch abzuwenden.