Durch das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz– COVInsAG), das am 27.03.2020 verabschiedet und rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber eine große Last von den Schultern der Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften genommen. Denn die gesetzliche Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags binnen einer Frist von drei Wochen ab Eintritt der Insolvenzreife wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, um Unternehmen, die ausschließlich aufgrund der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, eine Sanierungsmöglichkeit einzuräumen.

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