Zur Vermeidung von Entlassungen von Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise und deren wirtschaftliche Auswirkungen wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld gelockert. So kann Kurzarbeit angemeldet werden, wenn bereits mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Ferner wird teilweise oder vollständiger auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Ebenso ist nunmehr auch für Leiharbeitnehmer der Kurzarbeitergeldbezug ermöglicht. Zudem erhält der Arbeitgeber eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.
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